VORSCHRIFTEN
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Einleitung

Das innerstaatliche Transportrecht ist in Deutschland durch das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25.6.1998 (BGBl. I 1588) neu geregelt und erheblich vereinfacht worden. Das Privatrecht der Güterbeförderung ist danach - für alle Transportarten, mit der einzigen Ausnahme des Seetransports und mit nur wenigen zusätzlichen Vorschriften im Binnenschifffahrtsrecht - einheitlich im Handelsgesetzbuch kodifiziert. Unterschiede im Recht der Verkehrsträger bestehen jedoch noch, außer öffentlichen Recht, für den grenzüberschreitenden Transport; dieser ist durch internationale Übereinkommen geregelt und war deshalb für den deutschen Gesetzgeber bei der Reform 1998 unveränderbar vorgegeben.

I. Transportrecht (Allgemeines)

Infolge der Rechtsvereinheitlichung von 1998 enthält die Untergruppe nur wenige Gesetze. Das Transportrechtsreformgesetz (TRG) vom 25.6.1998 (BGBl. I 1588) als solches ist nicht aufgenommen, da es sich als sog. Artikelgesetz in der Änderung anderer Gesetze erschöpft und als solches keine bleibende Bedeutung hat.

4. Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB)

Es enthält seit dem Transportrechtsreformgesetz -TRG - vom 25.6.1998 (BGBl. I 1588) alle privatrechtlichen Vorschriften über den Landfrachtvertrag, den Speditionsvertrag und den Lagervertrag (zum TRG, seiner Vorgeschichte, seinem wesentlichen Inhalt, der vorhergehenden Rechtslage und den Gründen für die Nicht-Einbeziehung des Seehandelsrechts in die Reform vgl. insbesondere Herber, NJW 1998, 329).
Die Rechtsregeln über den Frachtvertrag - in der Neufassung der §§ 407 ff. - stellen damit ein allgemeines deutschen Frachtrecht dar, neben dem lediglich noch besondere Regeln für die Güterbeförderung auf See gelten, die sich im fünften Buch des HGB - A V 1 - finden. Mit dem TRG wurde erstmals auch eine gesetzliche Regelung des Vertrages über die multimodale Güterbeförderung geschaffen, die Bestandteil der Frachtrechtsregelung des HGB ist (§§ 452 - 452 d HGB).
Im HGB enthalten sind auch die gesetzlichen Vorschriften über die Spedition (§ 453 ff. HGB), die ebenfalls durch das TRG modernisiert wurden. Schließlich die Bestimmungen über das Lagerrecht § 467 ff. HGB), das - nach gleichzeitiger Aufhebung der Orderlagerscheinverordnung - nun wieder vollständig im HGB geregelt sind.

Englische Übersetzung der §§ 407 bis 472d HGB

Die Neufassung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts hat so grundsätzliche Bedeutung, daß es der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht gerechtfertigt erschien, eine englische Übersetzung der §§ 407 bis 472d HGB zu fertigen. Sie kann vor allem als sprachliches Muster bei der Abfassung englischer Vertragstexte Schriftsätze dienen.

Synoptische Darstellung des deutschen und englischen Textes

Zur Erleichterung der Verwendung als Übersetzungshilfsmittel ist zusätzlich eine Synopse der des Gesetzestextes und seiner Übersetzung aufgenommen, die bei der Gesellschaft auch in gedruckter Form bezogen werden kann.

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)

Das Gesetz ist eines der wenigen allgemeinen Transportrechtsgesetze (öffentlich-rechtlichen Charakters); es enthält allerdings nur Rahmenvorschriften, auf deren (Verordnungs-Ermächtigungs-) Grundlage der Bundesminister für Verkehr Verordnungen für die verschiedenen Transportarten erlassen hat.
II. Straßentransportrecht
Neben den zivilrechtlichen Vorschriften des HGB (A I 1) und der CMR (B I 1) sind hier öffentlich-rechtliche Bestimmungen wiedergegeben.

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Nach Beseitigung der staatlich festgesetzten Tarife durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13.8.1993 (BGBl. I 1489) ist es grundlegend neu gestaltet worden.

Berufszugangs VO für den Güterkraftverkehr

EG-Verordnung Nr. 881/92 über grenzüberschreitende und Kabotagetransporte (sog. Lizenz-VO)

EG-Verordnung Nr. 3118/93 (EG-Kabotage-VO)

VO über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
III. Eisenbahntransportrecht
Eisenbahnverkehrsordnung (EVO)

In der durch das TRG geänderten Fassung ist die EVO von Bedeutung nur noch für den Personenverkehr, nachdem der Gütertransport abschließend im HGB geregelt ist.

IV. Lufttransportrecht
Luftverkehrsgesetz (LVG)

In der durch das TRG geänderten Fassung ist das LVG von Bedeutung nur noch für den Personenverkehr, nachdem der Gütertransport abschließend im HGB geregelt ist.

4. Umrechnungsverordnung zum Warschauer Abkommen von 1973

Für die Umrechnung der Haftungssummen bei Schadenersatzansprüchen aus internationalen Luftbeförderungen, die dem Warschauer Abkommen unterliegen, gilt nach wie vor diese Verordnung.

V. Schiffstransportrecht
Für Seeschiffs- und Binnenschiffsbeförderungen gelten immer noch eine Reihe von Sonderbestimmungen und ergänzenden Vorschriften außerhalb des 4. Buches des HGB.

5. Buch des Handelsgesetzbuchs

Hier ist das Seetransportrecht zusammenfassend geregelt.

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (Art. 6, 7)

Die Vorschriften enthalten einige Regeln über den Anwendungsbereich der see-rechtlichen Vorschrift.

Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG)

Das Gesetz, welches bis 1998 das gesamte Binnenschifffahrts-frachtrecht regelte, enthält nach Herausnahme der eigentlich frachtrechtlichen Bestimmungen durch das TRG noch einige zusätzliche Bestimmungen, von denen namentlich die über die Haftungsbeschränkung, über die Große Haverei und über die Bergung und Hilfeleistung weiterhin praktische Bedeutung haben.

VO über die Lade- und Löschzeiten und über das Liegegeld in der Binnenschifffahrt

Diese VO ist auf Grund der Ermächtigung in § 412 Abs. 4 HGB (I A 1) vom BMJ erlassen worden.

Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

Das Gesetz enthält nach der Erweiterung der Seerechtlichen Verteilungsordnung von 1972 im Jahre 1986 bei Einführung eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Verfahrensvor-schriften für die Haftungsbeschränkung nach §§ 486 ff HGB in Verbindung mit dem Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommen von 1976 (B IV 6), nach §§ 4 ff. BinSchG (A V 2) und nach dem Ölhaftungsübereinkommen (B IV 7).

Flaggenrechtsgesetz

Das vielfach geänderte Flaggenrechtsgesetz ist auch für das Verkehrsrecht von großer praktische Bedeutung.

Gesetz über Rechte an Schiffen (Schiffsrechtegesetz)

Es enthält die Bestimmungen über das Eigentum und die Hypotheken an Schiffen.

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe
(Ölschadengesetz - ÖlSG)

Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadensgesetz
(Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung)

Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmengen
(Ölmeldeverordnung)

Das ÖlSG und die danach erlassenen VOen dienen der innerstaatlichen Absicherung und Ergänzung des Ölhaftungsübereinkommens von 1992 und des Ölfondsübereinkommens von 1992.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen (BinSchVerfG)

Das Gesetz enthält verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für die Binnenschifffahrt, die jedoch das Binnenschifffahrtsfrachtrecht nur im Rande berühren.

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