Das
innerstaatliche Transportrecht ist in Deutschland durch das Gesetz zur
Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz
- TRG) vom 25.6.1998 (BGBl. I 1588) neu geregelt und erheblich vereinfacht
worden. Das Privatrecht der Güterbeförderung ist danach -
für alle Transportarten, mit der einzigen Ausnahme des Seetransports
und mit nur wenigen zusätzlichen Vorschriften im Binnenschifffahrtsrecht
- einheitlich im Handelsgesetzbuch kodifiziert. Unterschiede im Recht
der Verkehrsträger bestehen jedoch noch, außer öffentlichen
Recht, für den grenzüberschreitenden Transport; dieser ist
durch internationale Übereinkommen geregelt und war deshalb für
den deutschen Gesetzgeber bei der Reform 1998 unveränderbar vorgegeben.
I. Transportrecht
(Allgemeines)
Infolge der Rechtsvereinheitlichung
von 1998 enthält die Untergruppe nur wenige Gesetze. Das Transportrechtsreformgesetz
(TRG) vom 25.6.1998 (BGBl. I 1588) als solches ist nicht aufgenommen,
da es sich als sog. Artikelgesetz in der Änderung anderer Gesetze
erschöpft und als solches keine bleibende Bedeutung hat.
4. Buch
des Handelsgesetzbuchs (HGB)
Es
enthält seit dem Transportrechtsreformgesetz -TRG - vom 25.6.1998
(BGBl. I 1588) alle privatrechtlichen Vorschriften über den Landfrachtvertrag,
den Speditionsvertrag und den Lagervertrag (zum TRG, seiner Vorgeschichte,
seinem wesentlichen Inhalt, der vorhergehenden Rechtslage und den Gründen
für die Nicht-Einbeziehung des Seehandelsrechts in die Reform vgl.
insbesondere Herber, NJW 1998, 329).
Die Rechtsregeln über den Frachtvertrag - in der Neufassung der
§§ 407 ff. - stellen damit ein allgemeines deutschen Frachtrecht
dar, neben dem lediglich noch besondere Regeln für die Güterbeförderung
auf See gelten, die sich im fünften Buch des HGB - A V 1 - finden.
Mit dem TRG wurde erstmals auch eine gesetzliche Regelung des Vertrages
über die multimodale Güterbeförderung geschaffen, die
Bestandteil der Frachtrechtsregelung des HGB ist (§§ 452 -
452 d HGB).
Im HGB enthalten sind auch die gesetzlichen Vorschriften über die
Spedition (§ 453 ff. HGB), die ebenfalls durch das TRG modernisiert
wurden. Schließlich die Bestimmungen über das Lagerrecht
§ 467 ff. HGB), das - nach gleichzeitiger Aufhebung der Orderlagerscheinverordnung
- nun wieder vollständig im HGB geregelt sind.
Englische
Übersetzung der §§ 407 bis 472d HGB
Die
Neufassung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts hat so grundsätzliche
Bedeutung, daß es der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht
gerechtfertigt erschien, eine englische Übersetzung der §§
407 bis 472d HGB zu fertigen. Sie kann vor allem als sprachliches Muster
bei der Abfassung englischer Vertragstexte Schriftsätze dienen.
Synoptische
Darstellung des deutschen und englischen Textes
Zur
Erleichterung der Verwendung als Übersetzungshilfsmittel ist zusätzlich
eine Synopse der des Gesetzestextes und seiner Übersetzung aufgenommen,
die bei der Gesellschaft auch in gedruckter Form bezogen werden kann.
Gesetz
über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz
- GGBefG)
Das
Gesetz ist eines der wenigen allgemeinen Transportrechtsgesetze (öffentlich-rechtlichen
Charakters); es enthält allerdings nur Rahmenvorschriften, auf
deren (Verordnungs-Ermächtigungs-) Grundlage der Bundesminister
für Verkehr Verordnungen für die verschiedenen Transportarten
erlassen hat.
II.
Straßentransportrecht
Neben
den zivilrechtlichen Vorschriften des HGB (A I 1) und der CMR (B I 1)
sind hier öffentlich-rechtliche Bestimmungen wiedergegeben.
Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG)
Nach Beseitigung der staatlich festgesetzten Tarife durch das Tarifaufhebungsgesetz
vom 13.8.1993 (BGBl. I 1489) ist es grundlegend neu gestaltet worden.
Berufszugangs
VO für den Güterkraftverkehr
EG-Verordnung
Nr. 881/92 über grenzüberschreitende und Kabotagetransporte
(sog. Lizenz-VO)
EG-Verordnung
Nr. 3118/93 (EG-Kabotage-VO)
VO über
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
III.
Eisenbahntransportrecht
Eisenbahnverkehrsordnung
(EVO)
In der durch das
TRG geänderten Fassung ist die EVO von Bedeutung nur noch für
den Personenverkehr, nachdem der Gütertransport abschließend
im HGB geregelt ist.
IV.
Lufttransportrecht
Luftverkehrsgesetz
(LVG)
In der durch das
TRG geänderten Fassung ist das LVG von Bedeutung nur noch für
den Personenverkehr, nachdem der Gütertransport abschließend
im HGB geregelt ist.
4.
Umrechnungsverordnung zum Warschauer Abkommen von 1973
Für
die Umrechnung der Haftungssummen bei Schadenersatzansprüchen
aus internationalen Luftbeförderungen, die dem Warschauer Abkommen
unterliegen, gilt nach wie vor diese Verordnung.
V.
Schiffstransportrecht
Für
Seeschiffs- und Binnenschiffsbeförderungen gelten immer noch eine
Reihe von Sonderbestimmungen und ergänzenden Vorschriften außerhalb
des 4. Buches des HGB.
5.
Buch des Handelsgesetzbuchs
Hier ist das Seetransportrecht zusammenfassend geregelt.
Einführungsgesetz
zum Handelsgesetzbuch (Art. 6, 7)
Die Vorschriften enthalten einige Regeln über den Anwendungsbereich
der see-rechtlichen Vorschrift.
Binnenschifffahrtsgesetz
(BinSchG)
Das Gesetz, welches bis 1998 das gesamte Binnenschifffahrts-frachtrecht
regelte, enthält nach Herausnahme der eigentlich frachtrechtlichen
Bestimmungen durch das TRG noch einige zusätzliche Bestimmungen,
von denen namentlich die über die Haftungsbeschränkung, über
die Große Haverei und über die Bergung und Hilfeleistung
weiterhin praktische Bedeutung haben.
VO über
die Lade- und Löschzeiten und über das Liegegeld in der
Binnenschifffahrt
Diese VO ist auf Grund der Ermächtigung in § 412 Abs. 4 HGB
(I A 1) vom BMJ erlassen worden.
Schifffahrtsrechtliche
Verteilungsordnung (SVertO)
Das Gesetz enthält nach der Erweiterung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
von 1972 im Jahre 1986 bei Einführung eines Binnenschifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahrens die Verfahrensvor-schriften für die Haftungsbeschränkung
nach §§ 486 ff HGB in Verbindung mit dem Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommen
von 1976 (B IV 6), nach §§ 4 ff. BinSchG (A V 2) und nach
dem Ölhaftungsübereinkommen (B IV 7).
Das vielfach geänderte Flaggenrechtsgesetz ist auch für das
Verkehrsrecht von großer praktische Bedeutung.
Gesetz
über Rechte an Schiffen (Schiffsrechtegesetz)
Es enthält die Bestimmungen über das Eigentum und die Hypotheken
an Schiffen.
Gesetz
über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
durch Seeschiffe
(Ölschadengesetz - ÖlSG)
Verordnung
über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadensgesetz
(Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung)
Verordnung
zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für
Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen
Ölmengen
(Ölmeldeverordnung)
Das
ÖlSG und die danach erlassenen VOen dienen der innerstaatlichen
Absicherung und Ergänzung des Ölhaftungsübereinkommens
von 1992 und des Ölfondsübereinkommens von 1992.
Gesetz
über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen
(BinSchVerfG)
Das Gesetz enthält verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für
die Binnenschifffahrt, die jedoch das Binnenschifffahrtsfrachtrecht
nur im Rande berühren.
|