SATZUNG
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I. Name, Vereinszweck und Sitz
Stand: 12.11.2010

Artikel 1

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.V.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

Artikel 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemeinnützigen Zweck, die Entwicklung des deutschen und internationalen Transportrechts im Interesse der Wissenschaft und aller im Transportwesen Beteiligter zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Vorträge, Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere von Dissertationen und Habilitationsschriften auf dem Gebiet des Transportrechts, durch Meinungsaustausch von Wissenschaftlern und Praktikern des Transportrechts im In- und Ausland und durch die Ausarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Behörden und Gesetzgeber.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Artikel 3

(1) Sitz des Vereins ist Hamburg.

(2) Der Sitz des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort verlegt werden.

II. Mitgliedschaft

Artikel 4

(1) Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen sein.

(2) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern oder bei besonderen Verdiensten als Vorsitzender zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

Artikel 5

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

Artikel 6

(1) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

1. durch Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben ist und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen hat,

2. durch Ausschluss, der bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

III. Organe des Vereins, Mitgliederversammlung:

Artikel 7

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende Person unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung in Textform und durch öffentliche Ankündigung, etwa auf der Homepage der Gesellschaft, einberufen. Erfolgt die Einladung durch Email, so gilt sie mit Absendung an die von dem Mitglied mitgeteilte Adresse als zugestellt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen; zur Wahrung der schriftlichen Form genügt die telekommunikative Übermittlung.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende Person geleitet.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters (stellvertretenden Vorsitzenden) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern,

  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts durch den Vorstand,

  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,

  • Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer,

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet Stichwahl statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

Artikel 8 (Vorstand)

(1). Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2). Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder in Textform gefasst werden; in diesem Fall ist das Beschlussergebnis schriftlich oder in Textform festzustellen. Ehrenvorsitzende sind nicht stimmberechtigt.

(4) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender), von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 9

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig; jedoch haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorsitzenden und/oder dem Schatzmeister für ihre Vorstands-tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird

(4) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überprüfen die Haushalts-führung durch den Vorstand. Sie berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Artikel 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 11

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.

Artikel 12

(1) Im Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und zur Begleichung der Schulden und Regelung des Aktivvermögens Vollmacht erhalten.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger in Bremen, wo es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist

Artikel 13

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff BGB.


HINWEIS

Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 20,- (für Einzelmitglieder) und EUR 75,- (für korporative Mitglieder).
Aufnahmeanträge bitten wir an den Vorstand (Kontakt) zu richten.

 Der Vorstand

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