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Artikel
1
(1)
Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Transportrecht
e.V.
(2)
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Artikel 2
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
gemeinnützigen Zweck, die Entwicklung des deutschen und internationalen
Transportrechts im Interesse der Wissenschaft und aller im Transportwesen
Beteiligter zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Vorträge, Förderung
wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere von Dissertationen und
Habilitationsschriften auf dem Gebiet des Transportrechts, durch
Meinungsaustausch von Wissenschaftlern und Praktikern des Transportrechts
im In- und Ausland und durch die Ausarbeitung von Stellungnahmen
gegenüber Behörden und Gesetzgeber.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Artikel 3
(1)
Sitz des Vereins ist Hamburg.
(2)
Der Sitz des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
an einen anderen Ort verlegt werden.
II.
Mitgliedschaft
Artikel 4
(1)
Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und
juristische Personen sein.
(2)
Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der
Vorstand durch schriftliche Mitteilung.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die
sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern oder bei besonderen Verdiensten
als Vorsitzender zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
Artikel 5
(1)
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2)
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
Artikel 6
(1)
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
1.
durch Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich
abzugeben ist und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
auf das Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen hat,
2.
durch Ausschluss, der bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom
Vorstand beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied
kann Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
III.
Organe des Vereins, Mitgliederversammlung:
Artikel 7
(1)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr
zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung,
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine vom Vorstand
durch Beschluss zu bestimmende Person unter Einhaltung einer Frist
von mindestens einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung in
Textform und durch öffentliche Ankündigung, etwa auf der Homepage
der Gesellschaft, einberufen. Erfolgt die Einladung durch Email,
so gilt sie mit Absendung an die von dem Mitglied mitgeteilte
Adresse als zugestellt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung
beim Vorstand einzureichen; zur Wahrung der schriftlichen Form
genügt die telekommunikative Übermittlung.
(2)
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der
Mitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine
vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende Person geleitet.
(4)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(5)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Wahl
des Vorsitzenden, des Schatzmeisters (stellvertretenden Vorsitzenden)
und bis zu fünf weiteren Mitgliedern,
-
Wahl
von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen,
-
Entgegennahme
des Geschäftsberichts durch den Vorstand,
-
Entgegennahme
des Berichts der Rechnungsprüfer,
-
Entlastung
des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
-
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen,
-
Beschlussfassung
über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht,
so findet Stichwahl statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(7)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem
weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Artikel 8
(Vorstand)
(1).
Die Geschäfte des Vereins werden
durch den Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender) und bis zu
fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden
auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt.
(2).
Der Vorstand tritt auf Antrag
des Vorsitzenden oder zweier seiner Mitglieder so oft zusammen,
wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern
(3)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Einvernehmen
aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch außerhalb von
Vorstandssitzungen schriftlich oder in Textform gefasst werden;
in diesem Fall ist das Beschlussergebnis schriftlich oder in Textform
festzustellen. Ehrenvorsitzende sind nicht stimmberechtigt.
(4)
Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister
(stellvertretender Vorsitzender), von denen jeder alleinvertretungsberechtigt
ist.
IV.
Schlussbestimmungen
Artikel
9
(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich
tätig; jedoch haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen,
dass dem Vorsitzenden und/oder dem Schatzmeister für ihre Vorstands-tätigkeit
eine angemessene Vergütung gezahlt wird
(4)
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überprüfen
die Haushalts-führung durch den Vorstand. Sie berichten der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Artikel 10
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 11
Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.
Artikel 12
(1)
Im Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder
mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens
betraut werden und zur Begleichung der Schulden und Regelung des
Aktivvermögens Vollmacht erhalten.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger in Bremen,
wo es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden ist
Artikel 13
Soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
der §§ 21 ff BGB.
HINWEIS
Der
Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 20,- (für Einzelmitglieder) und EUR
75,- (für korporative Mitglieder).
Aufnahmeanträge bitten wir an den Vorstand (Kontakt)
zu richten.
Der Vorstand |